Strenge Formvorschrift, die verlangt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird (§ 126 BGB). Wenn das Gesetz oder ein Vertrag für bestimmte Erklärungen oder Geschäfte die Schriftform vorschreibt, so ist also das originale Schriftstück, die Urkunde, grundsätzlich durch den bzw. die Erklärenden handschriftlich zu unterzeichnen.
Kategorie: Vertragsrecht , Verträge und AGB