Zunächst können wir uns in einem unverbindlichen Erstgespräch kennenlernen und herausfinden, inwieweit wir Ihnen bei Ihrem Anliegen behilflich sein können. Sofern Sie sich nach dem kostenlosen Erstgespräch dazu entschließen, uns mit Ihrer rechtlichen Angelegenheit zu beauftragen, wird ein Mandatsverhältnis zwischen Ihnen und unserer Kanzlei begründet. Hierzu übersenden wir Ihnen unsere Vollmacht, mit der wir uns – sofern nötig – gegenüber dem Gegner oder Verfahrensbeteiligten legitimieren können. Darüber hinaus erhalten Sie – sofern nicht auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet werden soll – eine Vergütungsvereinbarung, in welcher wir die mit unserer Beauftragung verbundenen Kosten nochmals transparent für Sie festschreiben. Sodann beginnen wir umgehend mit der Bearbeitung Ihrer rechtlichen Angelegenheit.
Nehmen Sie ganz unkompliziert per Kontaktformular, E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch.
Wir setzen uns mit Ihnen telefonisch in Verbindung. Hier können wir uns unverbindlich kennenlernen und abklären, wie wir Ihnen behilflich sein können. Außerdem klären wir Sie über die mit einer Beauftragung verbundenen Kosten auf.
Entscheiden Sie selbst, ob Sie uns Ihr Vertrauen schenken und wir Sie in Ihrer rechtlichen Angelegenheit vertreten dürfen. Wenn nicht, brauchen Sie auch nichts zu bezahlen.
Wie bereits erwähnt, ist das telefonische Erstgespräch bei uns stets kostenfrei. In diesem Erstgespräch soll es zunächst einmal darum gehen, sich kennenzulernen und festzustellen, inwiefern wir Ihnen bei Ihrer rechtlichen Angelegenheit behilflich sein können. Erst wenn Sie sich im Nachgang zu dem Erstgespräch dazu entschließen, uns mit Ihrer rechtlichen Angelegenheit zu beauftragen, fallen Kosten für unsere Beauftragung an. Entscheiden Sie sich zunächst für eine Erstberatung, um die Erfolgsaussichten Ihres rechtlichen Anliegens durch uns prüfen zu lassen, rechnen wir lediglich eine Erstberatung – unabhängig vom Gegenstandswert – ab. Sofern Sie sich dazu entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen (z.B. ein Anwaltsschreiben anfertigen, Sie in einem Gerichtsverfahren vertreten, einen Vertrag prüfen, usw.) gibt es verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung. Die Kosten unserer Beauftragung können sich nach den gesetzliches Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung richten. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Kosten unserer Beratung durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Gegner getragen.
Sofern eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stattfindet, berechnen sich die Kosten für unsere Beauftragung nach dem sogenannten Gegenstandswert bzw. Streitwert in Verbindung mit der Erfüllung bestimmter Gebührentatbestände. Der Gegenstands-/Streitwert gibt das wirtschaftliche Interesse hinter einer rechtlichen Angelegenheit wieder. Bei Klagen, die auf eine ausgebliebene Zahlung (z.B. einen Kaufpreis oder eine vereinbarte Vergütung) gerichtet sind, kann der Gegenstandswert so relativ einfach ermittelt werden; er entspricht dem geschuldeten Kaufpreis bzw. der vereinbarten Vergütung. Für bestimmte Klagen, z.B. einer Kündigungsschutzklage im Arbeitsgerichtsverfahren, wird ein bestimmtes wirtschaftliches Interesse unterstellt. So beträgt der Streitwert für eine Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten in der Regel drei Brutto-Monatsgehälter.
Sobald die Bemessungsgrundlage ermittelt ist, muss zudem der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt werden. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten Gebührentatbestände vor, aus denen sich auf Grundlage des Gegenstandswerts bzw. des Streitwerts die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit konkret ermitteln lassen. Häufig erfüllte Gebührentatbestände sind die Geschäftsgebühr für das Tätigwerden bei einer außergerichtlichen Vertretung, die Verfahrensgebühr für das Tätigwerden bei einer gerichtlichen Vertretung sowie die Terminsgebühr für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor einem Gericht.
Selbstverständlich informieren wir Sie vor unserer Beauftragung über die Kosten, die bei einer Abrechnung nach dem RVG anfallen.
Gerne können Sie uns auch im Vorfeld ansprechen, um die mit Ihrem Anliegen verbundenen Kosten zu erfahren.
Aus verschiedenen Gründen kann die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unpraktikabel sein. In diesen Fällen schließen wir mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung ab, in der wir entweder eine pauschale Vergütung oder einen Stundensatz vereinbaren. Vorteil der Abrechnung auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung ist, dass sich die Kosten unserer Beauftragung nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand berechnen. Wo immer dies möglich ist, versuchen wir Ihnen Pauschalpreise anzubieten, damit Sie die volle Kontrolle über die Kosten behalten.
Hinweis: In gerichtlichen Verfahren ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Mindestvergütung für die anwaltliche Tätigkeit darstellen. So kann es sein, dass am Ende die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von uns in Rechnung gestellt werden müssen, auch wenn wir mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckung für Ihre rechtliche Angelegenheit anfragen. Wird Ihnen diese zugesagt, kommt Ihre Rechtsschutzversicherung in Höhe der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für unsere anwaltliche Tätigkeit auf (abzüglich einer etwaig vereinbarten Selbstbeteiligung). Gerne unterstützen wir Sie auch hierbei und fragen die Deckung für Ihre rechtliche Angelegenheit bei Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie an.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Ihre Kosten vom Gegner getragen. Der in der Praxis am häufigsten anzutreffende Fall der Kostenerstattungspflicht des Gegners ist derjenige des Verzugs. Mit einer Leistung in Verzug befindet sich der Schuldner dann, wenn er trotz Mahnung auf eine fällige Leistung nicht zahlt. Voraussetzung für die Geltendmachung unserer Rechtsanwaltsgebühren gegenüber Ihrem Gegner ist, dass sich der Gegner bereits in Verzug befindet, bevor Sie uns mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragt haben. Das bedeutet, dass Sie in Ihrem Namen den Schuldner zunächst zur Leistung auffordern müssen (sogenannte „Erstmahnung“). Bei der Mahnung ist darauf zu achten, dass der Zahlungsverzug, das Rechnungsdatum sowie der offene Betrag und ggf. eine Rechnungsnummer ausdrücklich genannt werden.
Auch Personen, die über wenig Geld verfügen, sollen einen angemessenen Zugang zu Rechtsberatung erhalten und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Daher werden unter bestimmten Voraussetzungen die Anwaltskosten (oder zumindest ein Teil hiervon) von der Staatskasse übernommen.
Bitte beachten Sie, dass über die Gewährung von Beratungs-, Prozess und Verfahrenskostenhilfe das zuständige Gericht entscheidet und hierfür dort ein entsprechender Antrag gestellt werden muss. Diesem Antrag sind Nachweise über Ihre wirtschaftliche Situation beizufügen.
Die Beratungshilfe soll Ihnen eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt ermöglichen. Sie müssen bei dem Rechtsanwalt lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 15 Euro bezahlen.
Es ist erforderlich, dass Sie vor der Beauftragung des Rechtsanwaltes einen Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht stellen und von dort einen Beratungshilfeschein erhalten haben. Weitere Informationen und den Antrag auf Beratungshilfe erhalten Sie vom Amtsgericht. Eine Seite mit weiterführenden Informationen zur Beratungshilfe des Amtsgerichts Überlingen finden Sie hier.
Mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe soll es Personen, die die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht aufbringen können, ermöglicht werden, ein solches Verfahren zu führen. Der Staat kommt in diesem Fall für die Gerichtskosten und für die Kosten Ihres Anwalts auf. Sie können Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowohl beantragen, wenn Sie eine Klage einreichen wollen oder wenn Sie verklagt wurden.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie das Verfahren verlieren, müssen Sie grundsätzlich auch die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen. Diese Kosten sind von der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe nicht abgedeckt und müssen daher von Ihnen ausgeglichen werden.
Eine Seite mit weiterführenden Informationen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe des Amtsgerichts Überlingen finden Sie hier.
Eine Besonderheit stellt die Pflichtverteidigung dar. Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen im Rahmen eines Strafverfahrens gestellt. Wenn also gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird oder bereits Anklage erhoben ist, kann das Gericht Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hängt allerdings nicht von Ihren finanziellen Verhältnissen ab. Einen Pflichtverteidiger erhalten Sie vielmehr nur, wenn der Prozess aufgrund des Umfangs und der zur erwartenden Strafe die Einschaltung eines Verteidigers erforderlich macht. Als Faustformel gilt: Wenn im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gerechnet werden muss, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.