Wohnt einer der Ehegatten nach der Trennung weiterhin mietfrei in der Ehewohnung bzw. im gemeinsamen Haus, liegt darin ein finanzieller Vorteil, der im Unterhaltsrecht Wohnvorteil genannt wird. Dieser Wohnvorteil wird auf das Einkommen desjenigen angerechnet, der in der Ehewohnung / Haus verbleibt. Im ersten Trennungsjahr wird bei der Unterhaltsberechnung der Wohnvorteil nur in Höhe eines angemessenen Wohnwertes angerechnet. Hierbei geht man davon aus, dass der Betreffende in der Regel ca. 1/3 seines Einkommens für eine angemessene Miete ausgeben würde. Verdient die Ehefrau also z.B. 1.500,- € netto, dann kann ihr im Trennungsjahr ein Wohnwert von 500,- € angerechnet werden.
Nach Stellung des Scheidungsantrags ist nicht mehr vom angemessenen, sondern vom objektiven Mietwert der Immobilie auszugehen. Das bedeutet, der anzurechnende Wohnwert entspricht der Miete, die man erzielen würde, wenn man die Immobilie vermieten würde.